Satzung des Billardvereines der Zittauer 8-Ball Hunters
§1 Name und Sitz
Der Verein hat ihren Sitz in Zittau und trägt den Namen „Die Zittauer 8-Ball Hunters“
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Zittau unter der Reg. Nr.????? eingetragen und somit rechtskräftig.
§2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung durch die planmäßige Pflege und Förderung des Billardsportes als Leistungs-, Gemeinschafts-, und Ausgleichssport für unsere Mitglieder.
(2) Das Vermögen des Vereines sowie alle Mittel sind nur für den Vereinszweck zu verwenden. Die Mitglieder des Vereines erhalten keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereines. Sie haben bei Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.
(5) Satzungsändernde Beschlüsse die den Zweck des Vereines betreffen, sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereines sind dem zuständigen Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben.
§3 Erreichen des Vereinszweckes
Zur Erreichung des Vereinszweckes dienen regelmäßige Überstunden, die Ausbildung von Übungsleitern, Veranstaltungen und Teilnahme an Wettkämpfen, Verbreitung des Billard-, und Sportgedankens durch die Veröffentlichung mit Wort, Bild und Schrift sowie die Abhaltung von Versammlungen und Veranstaltungen sportlicher und kultureller Art.
§4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Mitglieder, die sich um die Förderung des Billardsportes oder des Vereines besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit zum Ehrenmitglied oder in besonderen Fällen zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines kann jede natürliche Person werden.
(2) Ein Antrag auf Aufnahme als Mitglieder des Vereines ist unter Angabe von Namen und Vornamen, Alter und Wohnung schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter als Zustimmung hierzu abzugeben. In dieser Zustimmung liegt die allgemeine Einwilligung zur Ausübung des Stimmrechtes des Minderjährigen im Rahmen dieser Satzung. Mit der Aufnahme in den Verein gelten Vereinssatzung und Vereinsordnung als anerkannt.
(3) Mitglieder, die dem Verein 10,15 oder 20 Jahre angehören, können geehrt werden.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung des Vereines ergeben, insbesondere das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereines teilnehmen.
(3) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Außerdem erlischt die Mitgliedschaft bei Mitgliedern, die 6 Monate mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, wenn dieser Betrag nach Mahnungen nicht innerhalb eines Monates beglichen wird.
(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig. Ist ein Spieler schon für die Ligasaison gemeldet, wird seine Kündigung erst nach dem letzten Spieltag der aktuellen Saison wirksam.
(3) Ein Mitglied kann durch einen Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten, insbesondere wegen Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung oder Beschlüsse der Vereinsorgane
2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder wegen schweren unsportlichen Verhaltens
3. wegen unehrenhafter Handlungen Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessener Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen
(4) Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte gegenüber dem Verein; dagegen bleibt das ausgeschiedene Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar , die im Zeitpunkt seines Ausscheidens dem Verein gegenüber bestehen, wie offene Beiträge, Rückgabe des Billardshirts usw.. Der Mitglieder ´beitrag ist bis zum Ablauf des ausscheidenden laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
§ 8 Organe des Vereines
1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
(1) Einladung Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder dessen Vertreter durch schriftliche Einladung unter Angabe von Zeit, Ort du Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Tag der Versammlung müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie erfolgt als Aushang an der Vereinstafel.
(2) Zuständigkeit Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Jahres- und Rechenschaftsberichte 2. Entgegennahme des Berichts der Rechenprüfer 3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge 4. Entlastung des Vorstandes 5.Wahl des Vorstandes und der sonstigen Amtsträger 6. Satzungsänderungen Auflösen des Vereines 7. Veränderungen des Vereinsvermögens
(3) Ordentliche Mitgliederversammlung Alljährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres, in der Regel im Monat Januar, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher Begründung verlangt. In diesem Falle hat die Einberufung innerhalb vier Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen.
(5) Beschlussfähigkeit Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Stimmrecht Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglieder und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung sind unzulässig.
(7) Beschlüsse Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
(8) Art der Abstimmung Die Abstimmung erfolgen durch zuruf. Schriftliche Abstimmungen können auf Antrag von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
(9) Leitung Die Leitung der Mitgliederversammlung oberliegt dem 1.Vorsitzenden. Er wird im Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Ist auch dieser verhindert bestimmt die Mitgliederversammlung selbst den Leiter.
(10) Niederschrift Über die Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichen ist.
§10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: a) dem 1.Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schatzmeister d) dem Schriftführer
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandesmitglied während des Geschäftsjahres aus irgendwelchen Gründen aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.
(3) Der Vorstand kann für besondere Aufgabenbereiche, z.B. Öffentlichkeitsarbeit oder Veranstaltungen, Ausschüsse bilden und deren Vorsitzende ernennen. Insbesondere ernennt der Vorstand den Pressewart.
(4) Der Vorstand wird vom 1.Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr unter einer Einhaltung einer Frist von 3 Tagen einberufen. Die Tagesordnung braucht nicht angegeben zu werden. Ein Verstoß gegen die Form und Frist der Einberufung berührt die Gültigkeit des Beschlusses nicht.
(5) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes und bestimmt die Art der Abstimmung. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichen ist.
§11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand oberliegt die Leitung des Vereines. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem Vereinsorgan zugewiesen ist.
(2) Zum Schluss eines Geschäftsjahres sind vom Vorstand die Jahresabrechnungen zu erstellen. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt einen Entwurf des Haushaltsplanes auf.
§12 Gemeinsame Bestimmungen für alle Amtsträger
(1) Die Tätigkeit der Amtsträger ist ehrenamtlich.
(2) Der Vorstand kann sich für Tätigkeiten eine pauschale Aufwandsvergütung bis zu 100 Euro pro Jahr gewähren, soweit diese Aufwandsentschädigung den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jeweils so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt oder benannt ist.
§13 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Kasse des Vereines mit allen ihren Unterlagen wird von der Mitgliederversammlung jeweils für 3 Jahre ein Rechnungsprüfer gewählt. Er darf nicht dem Vorstand angehören. Ihm ist das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen. Über das schriftlich niedergelegte Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§14 Wahlen
Sämtliche Wahlen aufgrund der Satzung erfolgen mit relativer Stimmenmehrheit. Als gewählt gilt daher, auch schon im ersten Wahlgang, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen werden nicht gezählt.
§15 Auflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der erschienen ordentlichen Mitgliedern beschlossen werden.
§16 Überleitungsbestimmungen
(1) Die vorstehende Satzung wird wirksam mit dem Eintrag dieser Satzungsänderung in das Vereinsregister. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung außer Kraft.
(2) Beschlüsse der Organe des Vereines, die auf der Grundlage der beschlossenen neuen Satzung gefasst werden, werden mit dem Eintrag der Satzungsänderung wirksam.